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# § 23 Studienplan
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(1) Für das Studium erstellt die Hochschule einen Studienplan.
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(2) Der Studienplan regelt
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1.die Studienfächer und -inhalte der Fachstudien,
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2.die Verteilung der Studienfächer und -inhalte der Fachstudien auf die beiden Fachrichtungen, und zwar welche Studienfächer und ‑inhalte
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a)in beiden Fachrichtungen vermittelt werden,
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b)nur in der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst vermittelt werden und
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c)nur in der Fachrichtung Verfassungsschutz vermittelt werden,
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3.die Absolvierung von Leistungstests während der Fachstudien, und zwar
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a)wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,
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b)in welchen Studienfächern die Leistungstests zu absolvieren sind und
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c)in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind,
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4.die Studienfächer und -inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sowie
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5.die Absolvierung von Leistungstests während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, und zwar
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a)wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,
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b)in welchen Studienfächern die Leistungstests zu absolvieren sind und
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c)in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind.
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