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lawgit/laws_md/gdbndverfschvdv/§22.md

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# § 22 Dauer und Gliederung des Studiums
(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Hochschule.
(2) Das Studium umfasst Fachstudien an der Hochschule und berufspraktische Studienzeiten.
(3) Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:
[Tabelle]
(4) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2 000 Lehrstunden.
(5) Für die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, sofern die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden.
(6) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.