Files
lawgit/laws_md/gdbndverfschvdv/§21.md

6 lines
230 B
Markdown

# § 21 Täuschung
(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
(2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören.