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# § 18 Mündlicher Teil
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(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient insbesondere der Feststellung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation, der sozialen Kompetenz und des Kommunikationsverhaltens.
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(2) Der mündliche Teil besteht aus
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1.einem halbstrukturierten Interview und
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2.höchstens zwei weiteren Aufgaben.
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(3) Weitere Aufgaben können sein:
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1.eine Präsentation,
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2.eine Simulationsaufgabe,
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3.eine Gruppenaufgabe oder
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4.eine Gruppendiskussion.
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(4) Zur Vorbereitung des halbstrukturierten Interviews kann ein Persönlichkeitstest zur Selbsteinschätzung durchgeführt werden. Die Ergebnisse des Persönlichkeitstests fließen nicht in die Bewertung ein.
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(5) Bei einer Gruppenaufgabe oder Gruppendiskussion ist die Zahl der teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber auf fünf begrenzt.
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