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# § 46 Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen
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(1) Für die Auswahl und Ausbildung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die sich für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend. § 5 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
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(2) Das Auswahlverfahren wird gesondert durchgeführt. Näheres regelt das Bundespolizeipräsidium in ergänzenden Bestimmungen. Über die Zulassung zum Auswahlverfahren entscheidet die jeweils zuständige Ernennungsbehörde.
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(3) Das Studium dauert in der Regel zwei Jahre und zwei Monate. Über Ausnahmen entscheidet die Bundespolizeiakademie im Benehmen mit dem Fachbereich Bundespolizei der Hochschule.
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(4) Die Basisausbildung, die praxisbezogene Lehrveranstaltung I und die praktische Verwendung I nach § 17 entfallen. Die Ausbildung beginnt mit dem Grundstudium. Die Studierenden werden ab dem Hauptstudium I in den weiteren Studienverlauf der Studierenden nach § 1 Nummer 1 integriert.
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