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# § 42 Prüfungsakten und Einsichtnahme
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(1) Zu jeder und jedem Studierenden führen die Hochschule und das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.
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(2) In die Prüfungsakte der Hochschule werden aufgenommen:
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1.eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses oder des Bescheides der Hochschule über die nicht bestandene Zwischenprüfung und
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2.die Klausuren der Zwischenprüfung.
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(3) In die Prüfungsakten des Prüfungsamtes werden aufgenommen:
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1.eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides des Prüfungsamtes über die nicht bestandene Laufbahnprüfung,
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2.eine Ausfertigung der Bescheinigung über die Leistungstests,
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3.die Klausuren der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung,
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4.die Protokolle der praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung,
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5.die Diplomarbeit und
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6.das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung.
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(4) Die Prüfungsakten werden mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. Sie können elektronisch aufbewahrt werden.
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(5) Auf Antrag können die Betroffenen unter Aufsicht ihre Prüfungsakte einsehen
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1.nach Beendigung der Zwischenprüfung bei der Hochschule und
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2.nach Beendigung der Laufbahnprüfung beim Prüfungsamt.
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Die Einsichtnahme wird in der Prüfungsakte vermerkt.
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