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lawgit/laws_md/gbpolvdvdv_2017/§37.md

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# § 37 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens fünf beträgt. Bei der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl werden die Prüfungsergebnisse wie folgt gewichtet:
1.
[Tabelle]
2.
[Tabelle]
3.
[Tabelle]
4.
[Tabelle]
5.
[Tabelle]
6.
[Tabelle]
7.
[Tabelle]
(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird, so ist die abschließende Rangpunktzahl der Quotient aus
1.der Summe aus
a)der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests,
b)der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,
c)der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 10,
d)der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 14,
e)der 12-fachen Rangpunktzahl der praktischen Prüfung im Modul 16,
f)der 20-fachen Rangpunktzahl der Diplomarbeit und
g)der 24-fachen Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie
2.der Zahl 92.
(2) Die abschließende Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Gesamtnote zugeordnet.