1.1 KiB
§ 37 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens fünf beträgt. Bei der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl werden die Prüfungsergebnisse wie folgt gewichtet: 1. [Tabelle]
[Tabelle]
[Tabelle]
[Tabelle]
[Tabelle]
[Tabelle]
[Tabelle]
(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird, so ist die abschließende Rangpunktzahl der Quotient aus 1.der Summe aus a)der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests, b)der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung, c)der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 10, d)der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 14, e)der 12-fachen Rangpunktzahl der praktischen Prüfung im Modul 16, f)der 20-fachen Rangpunktzahl der Diplomarbeit und g)der 24-fachen Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie
2.der Zahl 92.
(2) Die abschließende Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Gesamtnote zugeordnet.