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§ 37 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens fünf beträgt. Bei der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl werden die Prüfungsergebnisse wie folgt gewichtet: 1. [Tabelle]

[Tabelle]

[Tabelle]

[Tabelle]

[Tabelle]

[Tabelle]

[Tabelle]

(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird, so ist die abschließende Rangpunktzahl der Quotient aus 1.der Summe aus a)der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests, b)der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung, c)der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 10, d)der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 14, e)der 12-fachen Rangpunktzahl der praktischen Prüfung im Modul 16, f)der 20-fachen Rangpunktzahl der Diplomarbeit und g)der 24-fachen Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie

2.der Zahl 92.

(2) Die abschließende Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Gesamtnote zugeordnet.