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lawgit/laws_md/gbpolvdvdv_2017/§25.md

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# § 25 Bestehen der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
1.mindestens drei Klausuren mit jeweils mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
2.eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.