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lawgit/laws_md/gbpolvdvdv_2017/§25.md

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§ 25 Bestehen der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn 1.mindestens drei Klausuren mit jeweils mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und 2.eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.