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# § 19 Zuständigkeit
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(1) Es werden eine Zwischenprüfung und eine Laufbahnprüfung durchgeführt.
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(2) Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist die Hochschule zuständig.
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(3) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie (Prüfungsamt) zuständig.
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