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# § 18 Leistungstests
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(1) In den Modulen 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13, 15 und 17 sind Leistungstests durchzuführen.
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(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann davon abgesehen werden, dass in allen der in Absatz 1 genannten Module Leistungstests zu absolvieren sind.
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(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in Form
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1.einer Klausur,
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2.eines Referats,
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3.einer Präsentation,
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4.einer Hausarbeit,
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5.einer mündlichen Überprüfung oder
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6.einer praktischen Überprüfung.
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(3) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsentationen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen Überprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.
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(4) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen bestehen.
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(5) Die Leistungstests werden wie folgt bewertet:
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[Tabelle]
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Neben der fachlichen Leistung werden auch die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen berücksichtigt.
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(6) Die Leistungstests werden durch Angehörige oder Beauftragte der Hochschule oder der Bundespolizeiakademie bewertet. Die Studierenden erhalten eine Bescheinigung über die Bewertung.
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(7) Näheres regelt das Modulhandbuch.
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