1.2 KiB
§ 18 Leistungstests
(1) In den Modulen 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13, 15 und 17 sind Leistungstests durchzuführen.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann davon abgesehen werden, dass in allen der in Absatz 1 genannten Module Leistungstests zu absolvieren sind.
(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in Form 1.einer Klausur, 2.eines Referats, 3.einer Präsentation, 4.einer Hausarbeit, 5.einer mündlichen Überprüfung oder 6.einer praktischen Überprüfung.
(3) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsentationen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen Überprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.
(4) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen bestehen.
(5) Die Leistungstests werden wie folgt bewertet:
[Tabelle]
Neben der fachlichen Leistung werden auch die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen berücksichtigt.
(6) Die Leistungstests werden durch Angehörige oder Beauftragte der Hochschule oder der Bundespolizeiakademie bewertet. Die Studierenden erhalten eine Bescheinigung über die Bewertung.
(7) Näheres regelt das Modulhandbuch.