Files
lawgit/laws_md/gbpolvdvdv_2017/§17.md

26 lines
978 B
Markdown

# § 17 Dauer und Gliederung des Studiums
(1) Das Studium besteht aus Fachstudienzeiten und berufspraktischen Studienzeiten.
(2) Die Fachstudienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten
1.Grundstudium (sechs Monate),
2.Hauptstudium I (vier Monate),
3.Hauptstudium II (vier Monate) und
4.Hauptstudium III (vier Monate).
(3) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten
1.Basisausbildung (vier Monate),
2.praxisbezogene Lehrveranstaltung I (drei Monate),
3.praxisbezogene Lehrveranstaltung II (zwei Monate),
4.praktische Verwendung I (drei Monate),
5.praktische Verwendung II (zwei Monate) und
6.praktische Verwendung III (vier Monate).
(4) Die Studienabschnitte bestehen aus folgenden interdisziplinären Modulen:
[Tabelle]
(5) Den Studienverlauf sowie die Inhalte und die Ausgestaltung der Module legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.
(6) Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Studiums ist für die Studierenden verpflichtend.