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lawgit/laws_md/gbpolvdvdv_2017/§17.md

978 B

§ 17 Dauer und Gliederung des Studiums

(1) Das Studium besteht aus Fachstudienzeiten und berufspraktischen Studienzeiten.

(2) Die Fachstudienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten 1.Grundstudium (sechs Monate), 2.Hauptstudium I (vier Monate), 3.Hauptstudium II (vier Monate) und 4.Hauptstudium III (vier Monate).

(3) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten 1.Basisausbildung (vier Monate), 2.praxisbezogene Lehrveranstaltung I (drei Monate), 3.praxisbezogene Lehrveranstaltung II (zwei Monate), 4.praktische Verwendung I (drei Monate), 5.praktische Verwendung II (zwei Monate) und 6.praktische Verwendung III (vier Monate).

(4) Die Studienabschnitte bestehen aus folgenden interdisziplinären Modulen:

[Tabelle]

(5) Den Studienverlauf sowie die Inhalte und die Ausgestaltung der Module legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.

(6) Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Studiums ist für die Studierenden verpflichtend.