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# § 6 Dienstaufsicht und Durchführung
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(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die an der Ausbildung teilnehmenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten während der Ausbildung.
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(2) Die theoretische Ausbildung findet in der Regel in der Bundespolizeiakademie statt. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.
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(3) Die praktische Ausbildung wird in den Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt.
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