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# § 4 Dauer und Gliederung
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(1) Die Ausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
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(2) Näheres regelt der Ausbildungsplan.
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(3) Während der Ausbildung kann kein Erholungsurlaub in Anspruch genommen werden.
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