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# § 17 Prüfungsakten und Einsichtnahme
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(1) Zu jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prüfungsteilnehmer führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.
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(2) In die Prüfungsakten aufzunehmen sind
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1.das Protokoll des Prüfungsgespräches sowie
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2.eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das nicht bestandene oder endgültig nicht bestandene Prüfungsgespräch.
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(3) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. Sie können elektronisch aufbewahrt werden.
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(4) Auf Antrag können die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Abschluss des Prüfungsgespräches beim Prüfungsamt Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme wird in den Prüfungsakten vermerkt.
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