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# § 123
Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:
1.der ermittelte Eigentümer;
2.sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;
3.sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.