4 lines
210 B
Markdown
4 lines
210 B
Markdown
# § 12
|
|
|
|
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf Reallasten entsprechend anzuwenden. Im übrigen gelten auch für Reallasten die §§ 5 und 6 der Vierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz.
|