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# § 9 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
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(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
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(2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,
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2.Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,
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3.Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,
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4.Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
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5.Maße und Konturen zu übertragen,
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6.passgenaue Verbindungen bis zur Verleimung vorzubereiten,
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7.Oberflächen vorzubehandeln,
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8.Korpusteile zu planen und herzustellen,
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9.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
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10.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.
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(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 120 Minuten durchgeführt werden.
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