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# § 14 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
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(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsschritte zu planen,
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2.Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,
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3.Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und zu bearbeiten und zu verarbeiten,
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4.Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,
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5.Teilarbeiten zur Herstellung eines spielfertigen Streichinstrumentes mit unbehandelter Oberfläche durchzuführen,
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6.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
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7.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Teilarbeiten zu begründen.
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(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus folgenden fünf Tätigkeiten drei Tätigkeiten auszuwählen:
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1.F-Löcher einschneiden,
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2.Bassbalken einpassen,
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3.Randstärke ausarbeiten,
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4.Umriss zuschneiden oder
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5.Arbeitsgänge zum Spielfertigmachen an einem Streichinstrument durchführen.
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Anstelle einer dieser Tätigkeiten kann eine andere Tätigkeit ausgewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe den Nachweis nach Absatz 1 ermöglicht.
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(3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen. Nach der Durchführung der Arbeitsprobe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
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