10 lines
1.0 KiB
Markdown
10 lines
1.0 KiB
Markdown
# § 37 Beilegung von Streitigkeiten
|
|
|
|
(1) Streitigkeiten zwischen der internationalen Organisation und der Bundesrepublik Deutschland werden gemäß dem nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 abzuschließenden Sitzabkommen vereinbarten Mechanismus beigelegt.
|
|
|
|
(2) Beim Abschluss des Sitzabkommens mit einer internationalen Organisation hat die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die Organisation sich dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, zur Beilegung:
|
|
1.von Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen, insbesondere auch arbeitsrechtlicher Natur, und von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen die internationale Organisation Streitpartei ist, und
|
|
2.von Streitigkeiten, an denen ein Bediensteter der internationalen Organisation beteiligt ist, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Immunität genießt, sofern diese nicht aufgehoben worden ist.
|
|
|
|
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Abschluss eines sonstigen rechtlich bindenden Instruments mit einer weiteren internationalen Institution aus Teil 3 dieses Gesetzes.
|