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# § 42 Prüfungsbereich „Betriebliche Abläufe in der Systemgastronomie“
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(1) Im Prüfungsbereich „Betriebliche Abläufe in der Systemgastronomie“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.die berufstypischen Aufgabenstellungen zu erfassen, Vorgehensweisen aufzuzeigen und zu begründen sowie Probleme zu analysieren, Lösungswege aufzuzeigen und zu begründen,
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2.betriebspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und rechtlicher Zusammenhänge zu planen, durchzuführen und auszuwerten,
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3.unternehmens-, gast- und mitarbeiterorientiert zu handeln sowie
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4.Kommunikations- und Kooperationsbedingungen zu berücksichtigen.
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(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind drei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
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1.Organisation, Prozesse und Standards in der Systemgastronomie,
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2.Produkteinführung,
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3.Warenwirtschaft,
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4.kaufmännische Steuerung und Kontrolle und
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5.Teamkommunikation und Personalaufgaben.
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(3) Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Gebiete zugrunde gelegt werden.
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(4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Anschließend wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
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(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.
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