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# § 7 Nebenleistungen
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(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.
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(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch
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1.Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
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2.Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
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an jedermann über die Straße abgeben.
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