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# § 12 Gestattung
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(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.
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(2) (weggefallen)
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(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.
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