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# § 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde
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(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über
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1.die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4 sowie die Schlüsselung bei der Bildung von Teilnetzen nach § 14 Abs. 1,
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2.die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5 und
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3.zusätzliche Anforderungen an die Struktur und Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang.
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(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung
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1.der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 7, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden,
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2.einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere, um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen,
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3.einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8,
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4.der Angemessenheit des Zinssatzes nach § 10,
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5.sachgerechter Kostenstellen nach § 12 in Abweichung von Anlage 2,
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6.einer sachgerechten Aufteilung der Kosten auf Ein- und Ausspeiseentgelte nach § 15 Abs. 1,
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7.einer sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 Abs. 2 bis 7, einschließlich anzuwendender betriebswirtschaftlicher Verfahren, nach § 18 Abs. 2 bis 5 und nach § 20 Abs. 1 und 2,
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8.sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 15 Abs. 8,
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9.sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1 und
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10.einer sachgerechten Durchführung der Kosten- oder Entgeltwälzung.
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(3) (weggefallen)
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