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# § 28 Dokumentation
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(1) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben unverzüglich einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen. Der Bericht muss enthalten:
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1.eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,
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2.eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 3 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers von Gasversorgungsnetzen für die Netzentgelte von Relevanz sind,
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3.die Höhe der von Betreibern von Gasversorgungsnetzen entrichteten Konzessionsabgaben jeweils pro Gemeinde und in Summe,
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4.einen Anhang und
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5.den vollständigen Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst allen Ergänzungsbänden.
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Die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.
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(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 zu erstellende Anhang muss enthalten:
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1.die für die Abrechnung der Netzentgelte relevante Absatzstruktur des Netzgebietes,
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2.den Betriebsabrechnungsbogen des Netzbetriebs,
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3.die nach § 4 Abs. 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung,
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4.die nach § 10 errechneten Differenzbeträge und
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5.die nach § 11 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung.
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(3) Für Betreiber von Fernleitungsnetzen, die ihre Entgelte nach § 19 bilden, gelten abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 im Hinblick auf die Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode und Nummer 2.
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