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# § 2 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
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1.Gaswirtschaftsjahrder Zeitraum vom 1. Oktober, 6.00 Uhr, eines Kalenderjahres bis zum 1. Oktober, 6.00 Uhr, des folgenden Kalenderjahres;
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2.Kalkulationsperiodedas Geschäftsjahr des Betreibers eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes;
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3.Überregionales Gasfernleitungsnetzein Fernleitungsnetz, in das Gas an der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland oder an einem Übergabepunkt aus einer inländischen Produktionsleitung eingespeist wird und das
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a)dem Transport des Gases zu einem Ausspeisepunkt an der Grenze der Bundesrepublik Deutschland dient oder
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b)ausschließlich oder überwiegend dem Import von Erdgas oder dem Transport von im Inland produzierten Erdgas dient und aus dem im Inland ganz oder überwiegend Gas in nachgelagerte Gasverteilernetze eingespeist wird.
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Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der Gasnetzzugangsverordnung entsprechende Anwendung.
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