11 lines
1.1 KiB
Markdown
11 lines
1.1 KiB
Markdown
# § 9 Auskunfts- und Anzeigepflicht
|
|
|
|
(1) Wer eine Gashochdruckleitung betreibt, hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
|
|
1.jeden Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gashochdruckleitung, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist,
|
|
2.jeden Schadensfall, bei dem die Gashochdruckleitung in einem die Sicherheit der Umgebung gefährdenden Ausmaß undicht geworden ist oder bei dem nicht unwesentliche Sach- oder Umweltschäden eingetreten sind,
|
|
3.jeden sich bei der Überwachung gemäß § 4 Absatz 1 ergebenden Umstand, der in nicht unerheblichem Maße Personen, Sachen oder die Umwelt konkret gefährdet.
|
|
|
|
(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, von dem Anzeigepflichtigen Auskünfte über Art und Ursache des Unfalles, des Schadensfalles oder der konkreten Gefährdung sowie über die Behebung der Ursache zu verlangen.
|
|
|
|
(3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, vom Betreiber Auskünfte über Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 und Maßnahmen der Überwachung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und deren Ergebnis zu verlangen.
|