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# § 7 Sprache der Gebrauchsanleitungen, der Sicherheitsinformationen und der EU-Konformitätserklärungen
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(1) Bei Geräten und Ausrüstungen sind folgende Unterlagen in deutscher Sprache abzufassen:
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1.die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie die Abschrift der EU-Konformitätserklärung nach Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 und Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426,
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2.die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie die Abschrift der EU-Konformitätserklärung nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/426 sowie
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3.die EU-Konformitätserklärungen nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/426.
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(2) Die Händler müssen nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/426 überprüfen, ob die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen, die dem Gerät beigefügt sind, oder die Abschrift der EU-Konformitätserklärung, die der Ausrüstung beigefügt ist, in deutscher Sprache abgefasst sind.
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