8 lines
1.2 KiB
Markdown
8 lines
1.2 KiB
Markdown
# § 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
|
|
|
|
(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Teil "Warenkunde und Dienstleistungen" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil "Kundenberatung und Verkauf" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil "Markt und Betrieb" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 6 Abs. 5 zu bilden.
|
|
|
|
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten für die drei Prüfungsteile zu errechnen.
|
|
|
|
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung eine der Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 mit "ungenügend" oder mehr als eine dieser Prüfungsleistungen mit "mangelhaft" benotet worden ist.
|