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# § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
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(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Kundenberater/zur Kundenberaterin - Gartenbau erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.
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(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Kundenberaters - Gartenbau sachgerecht und eigenverantwortlich wahrzunehmen:
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1.Präsentieren von Pflanzen und Gartenbedarfsartikeln, Gestalten von gärtnerischen Verkaufsanlagen,
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2.Beraten von Kunden über Ansprüche, Verwendung und Pflege von Pflanzen,
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3.Beraten von Kunden über handelsübliche Gartenbedarfsartikel, deren Eigenschaften und sachgerechten Einsatz,
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4.Verkaufen von Pflanzen und Gartenbedarfsartikeln, Durchführen der damit zusammenhängenden Dienstleistungen,
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5.Pflege von Pflanzen.
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(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau.
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