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# § 9 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
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(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden drei Leistungstests durchgeführt.
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(2) Jeweils in einem gesonderten Leistungstest sollen nachgewiesen werden:
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1.Kenntnisse der deutschen Geschichte, insbesondere der deutschen Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts, sowie der Grundlagen des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens insbesondere der Bundesrepublik Deutschland,
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2.die Fähigkeit zum Erfassen von Inhalten, zur eigenständigen Gedankenführung und zum korrekten sprachlichen Ausdruck sowie
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3.Konzentrationsfähigkeit und Präzision.
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(3) Jeder Leistungstest wird gesondert bewertet.
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