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# § 25 Klausur
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(1) Die Prüfungsaufgaben für die Klausur können folgende Fachgebiete betreffen:
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1.Archivwissenschaft,
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2.allgemeine deutsche und preußische Geschichte, historische Landeskunde und neuere Verwaltungsgeschichte,
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3.Formenkunde des behördlichen Schriftgutes und jüngere Schriftenentwicklung,
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4.ältere Schriftenentwicklung und Urkundenlehre, Siegel-, Wappen-, Münz- und Familienkunde sowie Zeitrechnung,
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5.Archivtechnik,
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6.archivarische Rechtskunde sowie
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7.Funktion, Struktur, Bestände und Geschichte der Archive des Bundes und des Geheimen Staatsarchivs – Preußischer Kulturbesitz.
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(2) Die Bearbeitungszeit für die Klausur beträgt 240 Minuten. Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zur Klausur und liegt kein Fall nach § 29 vor, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
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(3) Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die verwendet werden dürfen, angegeben.
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(4) Über die Bearbeitung der Klausur fertigt die oder der Aufsichtführende ein Protokoll an. In dem Protokoll sind anzugeben:
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1.der Beginn der Bearbeitung und die jeweilige Abgabe der Klausur,
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2.Unterbrechungszeiten,
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3.in Anspruch genommene Nachteilsausgleiche und
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4.besondere Vorkommnisse.
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Das Protokoll ist von der oder dem Aufsichtführenden zu unterschreiben.
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(5) Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
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