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# § 24 Archivarische Abschlussarbeit
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(1) Das Thema der archivarischen Abschlussarbeit soll im Zusammenhang mit den Archivbeständen der Ausbildungsstelle stehen. Mögliche Aufgaben können sein:
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1.die Anfertigung einer Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit oder
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2.die Erstellung einer Bestandsanalyse und einer Bewertungskonzeption.
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(2) Die Ausbildungsstelle gibt die Aufgabe für die archivarische Abschlussarbeit aus. Mit der Ausgabe der Aufgabe beginnt die Bearbeitungszeit. Die Bearbeitungszeit beträgt acht Wochen.
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(3) Die archivarische Abschlussarbeit ist fristgemäß in einer gedruckten und einer elektronischen Fassung bei der Ausbildungsstelle abzugeben.
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(4) Die gedruckte Fassung der archivarischen Abschlussarbeit ist von der Anwärterin oder dem Anwärter mit einer Erklärung zu versehen. In der Erklärung versichert die Anwärterin oder der Anwärter,
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1.dass sie oder er die archivarische Abschlussarbeit selbständig verfasst hat,
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2.dass sie oder er nur die angegebenen Quellen verwendet hat und
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3.dass die gedruckte und die elektronische Fassung übereinstimmen.
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Die Erklärung ist von der Anwärterin oder dem Anwärter zu unterschreiben.
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(5) Wird eine archivarische Abschlussarbeit nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgemäß abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
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