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# § 23 Schriftliche Prüfung
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(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
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1.einer archivarischen Abschlussarbeit und
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2.einer Klausur.
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(2) Die Aufgaben für die archivarische Abschlussarbeit und die Prüfungsaufgaben für die Klausur werden von der Prüfungskommission gestellt.
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(3) Die Prüfungskommission teilt die Aufgabenstellung für die archivarische Abschlussarbeit und die Prüfungsaufgaben für die Klausur dem Prüfungsamt mit. Im Übrigen sind sie geheim zu halten.
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