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# § 21 Zweck und Bestandteile der Laufbahnprüfung
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(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass sie
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1.gründliche Fachkenntnisse erworben haben und
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2.fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
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(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus
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1.einer schriftlichen Prüfung und
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2.einer mündlichen Prüfung.
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