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# § 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen und Dienstaufsicht
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(1) Einstellungsbehörden sind
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1.das Bundesarchiv,
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2.die oder der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) und
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3.die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.
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Zu ihren Aufgaben gehören die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
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(2) Ausbildungsstellen sind
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1.das Bundesarchiv,
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2.die oder der Bundesbeauftragte und
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3.das Geheime Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz.
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Sie sind insbesondere für die Organisation und Durchführung der Praktika und der Laufbahnprüfung zuständig.
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(3) Die Einstellungsbehörde kann ihre Aufgaben auf die Ausbildungsstelle übertragen.
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(4) Neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter
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1.während der Ausbildung an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz in Mayen (Hochschule Mayen) oder an einer anderen nach § 12 Absatz 2 Satz 2 für das Fachstudium I zugelassenen Hochschule der Dienstaufsicht der Hochschule Mayen oder der anderen Hochschule und
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2.während der Ausbildung an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule Marburg) der Dienstaufsicht der Archivschule Marburg.
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