Files
lawgit/laws_md/garchdvdv_2019/§19.md

6 lines
231 B
Markdown

# § 19 Prüfungsamt
(1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet ein Prüfungsamt ein.
(2) Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes können jederzeit an der Laufbahnprüfung teilnehmen.