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# § 17 Lehrveranstaltungen in den Praktika
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(1) In den Praktika werden Lehrveranstaltungen durchgeführt, die je nach Ausbildungsphase auf die Fachstudien vorbereiten oder der Vertiefung der in den Fachstudien und in den Praktika erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen.
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(2) Die Ausbildungsstelle stimmt die Lehrveranstaltungen und den praktischen Einsatz am Arbeitsplatz aufeinander ab.
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