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# § 16 Praktika
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(1) In den Praktika werden anhand praktischer Fälle vermittelt:
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1.die Arbeitsweise und die Funktionen von Archiven,
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2.die wesentlichen Aufgaben des gehobenen Archivdienstes des Bundes,
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3.die Anwendung der archivrechtlichen Vorschriften,
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4.die Umsetzung archivfachlicher Anweisungen sowie
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5.die archivarischen Arbeitstechniken.
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(2) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter
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1.typische Geschäftsvorgänge selbständig bearbeiten,
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2.an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die der Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und
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3.Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.
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(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern dürfen keine Tätigkeiten übertragen werden, die nicht dem Ausbildungsziel entsprechen.
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(4) Die Praktika werden in der Ausbildungsstelle durchgeführt. Die Ausbildungsstelle kann bestimmen, dass die Praktika in weiteren Einrichtungen durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass
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1.die jeweilige Einrichtung die mit der Ausbildungsstelle abgestimmten fachlichen Schwerpunkte des jeweiligen Praktikums hinreichend vermitteln kann und
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2.die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit der jeweiligen Einrichtung Ausbilderinnen und Ausbilder dieser Einrichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 2 Satz 2 bestellt.
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