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# § 8 Trennwände
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(1) Trennwände und Tore im Innern von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein.
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(2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden müssen
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1.bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig sein,
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2.bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend sein,
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soweit sich aus § 28 BauO keine weitergehenden Anforderungen ergeben.
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(3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände
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1.zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20qm Grundfläche haben,
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2.zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.
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