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# § 7 Außenwände
(1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von
1.eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
2.Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20qm Grundfläche,
soweit sich aus § 27 BauO nichts anderes ergibt.
(3) Auf Außenwände von offenen Kleingaragen findet § 6 Abs. 7 BauO keine Anwendung.