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# § 6 Tragende Wände, Decken, Dächer
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(1) Tragende Wände von Garagen sowie Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen müssen feuerbeständig sein.
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(2) Liegen Einstellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, so brauchen Wände und Decken nach Absatz 1
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1.bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein, soweit sich aus den §§ 26 und 30 BauO keine weitergehenden Anforderungen ergeben;
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2.bei offenen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.
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(3) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen
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1.bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Dacheinstellplätzen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
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2.bei Kleingaragen, soweit sich aus den §§ 26 und 30 BauO keine weitergehenden Anforderungen ergeben.
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(4) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 2 gelten nicht für Kleingaragen, wenn
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1.die Gebäude allein der Garagennutzung dienen
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2.die Garagen offene Kleingaragen sind oder
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3.die Kleingaragen in Gebäuden liegen, an deren tragende oder aussteifende Wände und Decken keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.
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In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bleiben Abstellräume mit nicht mehr als 20qm Grundfläche unberücksichtigt.
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(5) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken.
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(6) Untere Verkleidungen und Dämmschichten von Decken und Dächern über Garagen müssen
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1.bei Großgaragen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
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2.bei Mittelgaragen mindestens schwerentflammbar sein.
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