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# § 12 Verbindungen zu Garagen und zwischen
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Garagengeschossen
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(1) Flure, Treppenräume und Aufzüge, die nicht nur den Benutzern der Garage dienen, dürfen
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1.mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken sowie selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden, in Fluchtrichtung aufschlagenden Türen (Sicherheitsschleusen),
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2.mit anderen Garagen unmittelbar nur durch Öffnungen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Türen
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verbunden sein.
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(2) Garagen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Türen verbunden sein.
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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verbindungen
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1.zu offenen Kleingaragen,
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2.zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20qm Grundfläche haben.
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(4) Türen zu Treppenräumen, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen selbstschließend, mindestens feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein.
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