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# § 31 Sanktionierung bei Übertragung
§ 22 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn
1.aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungssanktion verhängt wird und
2.der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine landwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil überträgt.