14 lines
1004 B
Markdown
14 lines
1004 B
Markdown
# § 23 Anzuwendende Vorschriften und Zuständigkeiten
|
|
|
|
(1) Die zuständigen Behörden führen die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen bezüglich der GAB und GLÖZ-Standards nach Maßgabe der Unionsregelung, des Kapitels 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sowie dieses Kapitels durch.
|
|
|
|
(2) Die Länder bestimmen für jede GAB und jeden GLÖZ-Standard die jeweils zuständige Kontrollbehörde. Als Kontrollbehörden können bestimmt werden:
|
|
1.spezialisierte Kontrolleinrichtungen, die für die Überwachung der in den GAB benannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig sind,
|
|
2.die Zahlstellen oder
|
|
3.sonstige Behörden.
|
|
Bei Kontrollen durch Zahlstellen oder sonstige Behörden ist zu gewährleisten, dass die durchgeführten Kontrollen ebenso wirksam sind wie Kontrollen durch spezialisierte Kontrolleinrichtungen.
|
|
|
|
(3) Die Kontrollbehörden sind für die Durchführung der Kontrollen zuständig.
|
|
|
|
(4) Die Zahlstellen sind für die Anwendung der Verwaltungssanktionen zuständig.
|