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# § 20 Kontrollbericht; Information des Begünstigten
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(1) Die zuständige Kontrollbehörde erstellt einen Kontrollbericht für jede im Rahmen dieses Abschnitts durchgeführte Kontrolle vor Ort.
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(2) Der Begünstigte wird nach Abschluss der Kontrolle, spätestens innerhalb von drei Monaten, über jeden festgestellten Verstoß informiert.
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