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# § 38 Mindestkontrollsatz
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Bei flächenbezogenen Direktzahlungen hat sich die Kontrolle nach diesem Unterabschnitt zu erstrecken auf mindestens
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1.drei Prozent aller Betriebsinhaber, die die Umverteilungseinkommensstützung beantragt haben,
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2.drei Prozent aller Betriebsinhaber, die die Junglandwirte-Einkommensstützung beantragt haben,
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3.30 Prozent der für den Hanfanbau angemeldeten Flächen,
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4.drei Prozent der für den Hopfenanbau angemeldeten Flächen,
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5.je drei Prozent aller Betriebsinhaber, die Zahlungen für eine oder mehrere Öko-Regelungen beantragt haben, für jede Öko-Regelung.
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